Variante A:
Allgemeine Ausgangslage
Ziel der Machbarkeitsstudie ist das Studium von Lösungsmöglichkeiten zur Beurteilung der Bebaubarkeit
des Grundstücks Kirchbodenstrasse 40 im Zusammenhang mit dem Grundstück/Gebäude Kirchbodenstrasse 42.
Bei der Analyse wird ein maximaler Ausbau beider Grundstücke angestrebt. Es sollen die Möglichkeiten
unterschiedlicher Bebauungsstrukturen aufgezeigt werden, welche eine Etappierung in zwei Schritten
(1. Etappe: Bebauung Kirchbodenstrasse 40, 2. Etappe (Zeitschnitt 10 Jahre): Bebauung Kirchbodenstrasse 42)
aufzeigt und welche dabei einen unterschiedlichen Umgang mit der Ausnützungsverteilung zwischen
beiden Grundstücken berücksichtigt.
Ebenfalls wird bei jeder Etappe und bei den unterschiedlichen Bebauungsvarianten im speziellen die
Lösung der Parkierungssituation und Zufahrt begutachtet und aufgezeigt. Geprüft wird bei den verschiedenen
Ansätzen insbesondere die Aussicht, welche von den bestehenden Aussensitzplätzen am Bestand erhalten
werden kann (Sitzplatz Ebene Untergeschoss und Erdgeschoss Bestand, in Etappe 1).
Die für die Neubauvarianten anzupassenden Grenzverläufe/Parzellierung oder die hierfür notwendigen Regelung
der Dienstbarkeiten (je nach Lösungsansatz) sind lösbar und werden vorausgesezt.
Die Studie dient zur Prüfung eines Zukaufs der Parzelle Kirchbodenstrasse 40 (Bebaubarkeit mit Angaben zu
Kosten und Ertragswert in Form eines Dossiers, auch zu Handen der Finanzierungsinstitute).
Für die Machbarkeitsstudie massgebend ist die revidierte Bau-und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil. Diese
ist zum heutigen Zeitpunkt zwar rechtskräftig aber noch nicht rechtsgültig (in der Abstimmung vom April 2012 von
der Gemeindeversammlung zurückgestellt). Es wird davon ausgegangen, dass in der bevorstehenden Abstimmung
vom November 2012 die revidierte BZO angenommen wird und anschliessend gilt.
Ausgangslage für Machbarkeitsstudie Variante A: "Maximaler Ausbau beider Parzellen in Etappen"
Beide Parzellen werden ihrer jetzigen GrundstücksgroÅNsse entsprechend in zwei Etappen voll bebaut. In
einer ersten Etappe wird das Grundstück Kirchbodenstrasse 40 mit einem maximalen Volumen besetzt, in einer
zweiten Etappe nach ca. 10 Jahren wird das Grundstück Kirchbodenstrasse 42 maximal bebaut.

 

Variante B:
Allgemeine Ausgangslage
Ziel der Machbarkeitsstudie ist das Studium von Lösungsmöglichkeiten zur Beurteilung der Bebaubarkeit
des Grundstücks Kirchbodenstrasse 40 im Zusammenhang mit dem Grundstück/Gebäude Kirchbodenstrasse 42.
Bei der Analyse wird ein maximaler Ausbau beider Grundstücke angestrebt. Es sollen die Möglichkeiten
unterschiedlicher Bebauungsstrukturen aufgezeigt werden, welche eine Etappierung in zwei Schritten
(1. Etappe: Bebauung Kirchbodenstrasse 40, 2. Etappe (Zeitschnitt 10 Jahre): Bebauung Kirchbodenstrasse 42)
aufzeigt und welche dabei einen unterschiedlichen Umgang mit der Ausnützungsverteilung zwischen
beiden Grundstücken berücksichtigt.
Ebenfalls wird bei jeder Etappe und bei den unterschiedlichen Bebauungsvarianten im speziellen die
Lösung der Parkierungssituation und Zufahrt begutachtet und aufgezeigt. Geprüft wird bei den verschiedenen
Ansätzen insbesondere die Aussicht, welche von den bestehenden Aussensitzplätzen am Bestand erhalten
werden kann (Sitzplatz Ebene Untergeschoss und Erdgeschoss Bestand, in Etappe 1).
Die für die Neubauvarianten anzupassenden Grenzverläufe/Parzellierung oder die hierfür notwendigen Regelung
der Dienstbarkeiten (je nach Lösungsansatz) sind lösbar und werden vorausgesezt.
Die Studie dient zur Prüfung eines Zukaufs der Parzelle Kirchbodenstrasse 40 (Bebaubarkeit mit Angaben zu
Kosten und Ertragswert in Form eines Dossiers, auch zu Handen der Finanzierungsinstitute).
Für die Machbarkeitsstudie massgebend ist die revidierte Bau-und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil. Diese
ist zum heutigen Zeitpunkt zwar rechtskräftig aber noch nicht rechtsgültig (in der Abstimmung vom April 2012 von
der Gemeindeversammlung zurückgestellt). Es wird davon ausgegangen, dass in der bevorstehenden Abstimmung
vom November 2012 die revidierte BZO angenommen wird und anschliessend gilt.

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